BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT
Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts erfolgt nicht selten direkt eine Durchsuchung oder gar die Verhaftung des Beschuldigten.
Folgende Straftaten werden den Beschuldigten meistens vorgeworfen:
- Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 29 BtmG
- Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG
- Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG
- Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 BtMG
Besonders schwerwiegend ist es , wenn der Vorwurf des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, § 29 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 BtMG im Raum steht.
Sollte dazu bei einer Durchsuchung noch eine Waffe gefunden werden, dann ist sogar der § 30 a BtmG verwirklicht mit einem Strafrahmen der eine Mindestfreiheitstrafe von 5 Jahren vorsieht.
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Sie sollten keine Aussagen machen ohne nicht zuvor mit Ihrem Strafverteidiger gesprochen zu haben. Es gibt unzählige Beispiele in denen durch frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger sogar eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden konnte.
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Ich stehe Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.
Ich werde selbstverständlich auch mit Ihnen erörtern welches Kostenrisiko Sie eingehen, wenn Sie mich beauftragen.
In dringenden strafrechtlichen Notfällen wie einer Verhaftung oder Hausdurchsuchung erreichen Sie mich rund um die Uhr unter der Handy-Nummer 0177-71 79 275.
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Ihr Strafverteidiger :
Rechtsanwalt Marcel Tomczak